St. Galler Pensionskasse - Teilzeitarbeit und berufliche Vorsorge

Teilzeitarbeit geniessen – und dabei die Altersvorsorge im Auge behalten

Teilzeiterwerbstätigkeit erfreut sich steigender Beliebtheit. Arbeitete gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) zu Beginn der 1990-er Jahre noch ein Viertel der Erwerbstätigen Teilzeit, ist es heute bereits mehr als ein Drittel – Tendenz steigend. Neben den verschiedenen Vorteilen, die ein reduziertes Arbeitspensum mit sich bringt, lohnt es sich, die Auswirkungen auf die Altersvorsorge zu beachten.

Zu den Hauptgründen für Teilzeitarbeit zählen familiäre Verpflichtungen, Aus- oder Weiterbildungen sowie die Betreuung von Kindern. Auch veränderte Rollenbilder und Lebenspläne führen dazu, dass gerade die jüngere Generation nicht mehr zwingend mit einem Pensum von 100 Prozent arbeiten möchte.

Neben allen positiven Aspekten, welche die Teilzeitarbeit zweifelsohne mit sich bringt: Es lohnt sich, auch die Kehrseiten zu kennen. So führt die in aller Regel mit einer Pensumsreduktion einhergehende Einkommenseinbusse dazu, dass weniger Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Das kann sicherlich über eine erhöhte Lebensqualität kompensiert werden – zumindest bis zu einem gewissen Grad.

Empfindlich(er) trifft es hingegen die Altersvorsorge: Weniger Einkommen bedeutet im Umkehrschluss, dass weniger für's Alter gespart werden kann. Auch die Beiträge in die Pensionskasse und folgedessen die Leistungen, für die sie aufkommt, sind tiefer – je nach Einkommenshöhe fallen sie sogar ganz weg. Das schmerzt in doppelter Hinsicht, denn neben den Arbeitnehmenden zahlen auch die Arbeitgeberinnen/die Arbeitgeber in unterschiedlichem Ausmass in die Pensionskassen ihrer Mitarbeitenden mit ein – und das nicht zu knapp: Bei der sgpk beispielsweise übernehmen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber je nach gewähltem Sparplan zwischen 50 (Sparplan Plus) und rund 63 Prozent (Sparplan Minus) Ihres Beitrags in die Pensionskasse.


Versicherter Jahreslohn als «Zünglein an der Waage» 

Sowohl die Beiträge, die Sie in Ihre Pensionskasse einzahlen, als auch die Leistungen, die Sie daraus erhalten, berechnen sich aus Ihrem versicherten Jahreslohn. Damit fällt die Gleichung im Grunde simpel aus:

Tieferer versicherter Jahreslohn = tiefere Beiträge in die Pensionskasse = tieferes Sparguthaben = tiefere Altersleistungen (Rente oder Kapital) sowie tiefere Risikoleistungen (Invalidität und Todesfall).

Fällt Ihr massgebender Lohn bei der sgpk mit der Pensumsreduktion unter das reglementarische Minimum von 14'700 Franken jährlich, so fallen Beiträge in und Leistungen der beruflichen Vorsorge sogar ganz weg.

Doch der Reihe nach mit Voraussetzungen und Begriffen:

Damit man sich überhaupt einer Pensionskasse anschliessen und Beiträge in die berufliche Vorsorge leisten kann, muss der AHV-pflichtige Jahreslohn eine bestimmte Höhe betragen. Den AHV-pflichtigen Lohn bezeichnet man im Kontext der beruflichen Vorsorge auch als den «massgebenden Lohn». Er berechnet sich aus allen Entgelten, die Sie für geleistete Arbeit erhalten (z.B. Stundenlohn, Monatslohn, Entschädigung für Überzeit, Nachtarbeit etc.).

Gemäss Gesetz liegt der Minimallohn für einen Pensionskassenanschluss bei 22'050 Franken jährlich. Pensionskassen dürfen in ihren Reglementen auch einen tieferen Minimallohn festlegen, man spricht dann vom reglementarischen Minimallohn. Bei der sgpk beträgt der aktuelle reglementarische Minimallohn 14'700 Franken jährlich.

Zur Berechnung des in der beruflichen Vorsorge versicherten Jahreslohns wird vom AHV-pflichtigen Jahreslohn ein Koordinationsabzug in der Höhe von maximal 20 Prozent abgezogen, bei der sgpk gemäss Reglement jedoch höchstens 14'700 Franken. Dieser Abzug hat den Zweck, die Leistungen der beruflichen Vorsorge mit denjenigen der AHV/IV abzustimmen.

So berechnen Sie Ihren bei der sgpk versicherten Jahreslohn

Risikoleistungen bei Teilzeitarbeit berücksichtigen

Neben dem Alterssparen sichert die berufliche Vorsorge auch die Risiken Invalidität und Todesfall ab. Konkret: Sollte Ihnen etwas zustossen, sodass Sie krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr voll oder gar nicht mehr arbeiten können, so erhalten Sie – neben den Leistungen aus der Invaliden- oder Unfallversicherung (IV / UV, 1. Säule) – auch Leistungen aus Ihrer Pensionskasse. Sollten Sie gar vor dem Zeitpunkt Ihrer Pensionierung versterben, so haben Ihre hinterbliebene Partnerin/Ihr hinterbliebener Partner und Ihre Kinder Anspruch auf eine Hinterlassenenrente – sowohl aus der 1. Säule als auch aus Ihrer Pensionskasse.

Weil auch die Höhe dieser Risikoleistungen auf Basis des versicherten Jahreslohns berechnet werden, führt eine Pensumsreduktion unweigerlich dazu, dass auch diese Leistungen für Sie und Ihre Liebsten geringer ausfallen.

Was tun bei mehreren Teilpensen?

Wenn Sie bei mehreren Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern beschäftigt und diese bei verschiedenen Pensionskassen angeschlossen sind, und wenn alle Ihre Einkommen unter dem reglementarischen Minimallohn liegen, so sind Sie bei keiner Pensionskasse versichert.

Falls mehrere oder alle Ihre Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber bei der sgpk angeschlossen sind, und Sie in der Summe den reglementarischen Minimallohn von 14'700 Franken jährlich erreichen oder überschreiten, so sind Sie bei der sgpk versichert. Informieren Sie deshalb Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber über alle Ihre Anstellungen, insbesondere dann, wenn die Pensionskasse jeweils dieselbe ist.

Aufbesserung der Pensionskassenleistungen bei Teilzeitarbeit: Das können Sie tun

Die Auswirkungen von Teilzeitarbeit auf die Altersvorsorge sind nicht zu unterschätzen. Doch keine Sorge: Es gibt durchaus Massnahmen, mit denen Sie frühzeitig wichtige Weichen stellen und Ihre finanzielle Altersvorsorge verbessern können:

1. Höchsten Sparplan Ihrer Pensionskasse wählen
Mit der Wahl des passenden Sparplans können Sie die Höhe Ihrer monatlichen Einzahlungen in die berufliche Vorsorge mitbestimmen. Bei der spgk wählen Sie bei einem Teilzeitpensum beispielsweise den Sparplan «Plus». Alles zu den Sparplänen der sgpk erfahren Sie unter www.sgpk.ch/Sparplaene.

2. Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse tätigen
Verbessern Sie Ihr Sparguthaben in der Pensionskasse mit freiwilligen Einkäufen. Damit zahlen Sie einen bestimmten Beitrag in Ihre Pensionskasse ein. Neben verbesserten Altersleistungen profitieren Sie insbesondere von diversen steuerlichen Vorteilen.

Alles zum Thema Pensionskasseneinkauf und was es dabei zu berücksichtigen gilt finden Sie unter www.sgpk.ch/Einkauf.

3. Nur für sgpk-Versicherte: ab dem 58. Altersjahr die Vorsorge selbst weiterführen
Wenn sich Ihr Einkommen nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert und Sie noch keine Leistungen (z.B. Invalidenrente, Teil-Altersrente) von uns beziehen, können Sie Ihre Altersvorsorge entsprechend Ihrem vorherigen, höheren Lohn bis zum Zeitpunkt Ihrer Pensionierung selbst weiterführen. Allerdings müssen Sie in diesem Fall auch den Arbeitgeberbeitrag übernehmen. Wir empfehlen Ihnen, das Gespräch mit Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber zu suchen, allenfalls zeigt sie/er sich kulant und beteiligt sich weiterhin mit einem Beitrag. Übrigens: Die Möglichkeit zur Weiterversicherung kann jeweils mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

4. Private Invaliditäts-/Todesfallabsicherung prüfen
Sichern Sie sich und Ihre Liebsten im Rahmen einer privaten Versicherung zusätzlich gegen die Risiken Invalidität oder Todesfall ab. Dabei gilt es, eine Überversicherung zu vermeiden. Ihre Versicherungsberaterin/Ihr Versicherungsberater hilft Ihnen dabei gerne weiter.


5. Sparen
Bauen Sie Vermögen auf, indem Sie die Sparlösungen verschiedener Anbieterinnen und Anbieter nutzen. In diesem Zusammenhang gilt es auch die Säule 3a zu erwähnen. Damit sparen Sie bei einer Bank oder einer Versicherung steuerbegünstigt Kapital für die Zeit nach der Erwerbstätigkeit an.

Wir sind gerne für Sie da

Unsere Kundenberatung  steht Ihnen für weitere Informationen zur Verfügung. Zudem erreichen Sie uns telefonisch unter +41 58 228 77 66 und per E-Mail an Bitte Javascript aktivieren!.


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