St. Galler Pensionskasse - Invaliden­leistungen

Leistungen infolge Invalidität

Versicherte Personen, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert waren, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Die St.Galler Pensionskasse stellt die Invalidität auf der Grundlage der Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung fest. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Invalidität durch Krankheit oder Unfall eingetreten ist.

Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt analog der Regelung der eidgenössischen Invalidenversicherung, frühestens aber mit dem Ende des Anspruchs auf Lohn oder Lohnfortzahlung.

Bei einer vollen Invalidität entspricht die Invalidenrente 55 Prozent des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Lohnes. Die Leistung ist also unabhängig von der Höhe des Sparguthabens sowie der Beitragsdauer.

Die Ausrichtung der Invalidenrente erfolgt bis zum ordentlichen Rentenalter. Nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst. Die Altersrente wird anhand des nachgeführten Invalidensparguthabens berechnet.

Invalidenkinderrente

Alle Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentner haben für jedes Kind, welches im Fall ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente. Die Invalidenkinderrente beträgt je Kind 20 Prozent der Invalidenrente.

IV-Überbrückungsrente

Die versicherte Person hat nach Ablauf der Lohnfortzahlung Anspruch auf eine IV-Überbrückungsrente in der Höhe der Invalidenversicherung nach dem Vorsorgereglement der St.Galler Pensionskasse, wenn die Rentenverfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung noch nicht vorliegt, die vertrauensärztliche Untersuchung aber eine teilweise oder volle Erwerbsunfähigkeit ergibt.

Kürzung der Leistung

Die Invalidenleistungen werden gekürzt, wenn eine rentenbeziehende Person einen Lohn oder andere Bezüge aus einer Erwerbstätigkeit oder eine andere Rente erhält und die zusammen mit den Invalidenleistungen den auf den aktuellen Zeitpunkt angepassten Lohn, den sie zuletzt erzielt hat (inkl. Sozialzulagen und Teuerungszulagen), übersteigt.