Versicherte Personen, die
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
bei der Pensionskasse versichert waren, haben Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die St.Galler Pensionskasse stellt die Invalidität auf der Grundlage der
Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung fest. Dabei spielt es keine
Rolle, ob die Invalidität durch Krankheit oder Unfall eingetreten ist.
Der Anspruch auf eine
Invalidenrente beginnt analog der Regelung der eidgenössischen
Invalidenversicherung, frühestens aber mit dem Ende des Anspruchs auf Lohn oder
Lohnfortzahlung.
Bei einer vollen Invalidität
entspricht die Invalidenrente 55 Prozent des bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit versicherten Lohnes. Die Leistung ist also unabhängig von
der Höhe des Sparguthabens sowie der Beitragsdauer.
Die Ausrichtung der Invalidenrente
erfolgt bis zum ordentlichen Rentenalter. Nach dem Erreichen des ordentlichen
Rentenalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst. Die
Altersrente wird anhand des nachgeführten Invalidensparguthabens berechnet.