Hinterlassenenleistungen

Nach dem Tod einer versicherten Person, einer Alters- oder Invalidenrentnerin oder eines Alters- oder Invalidenrentners hat die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn sie oder er:

  • für den Unterhalt von einem oder mehreren Kindern aufkommen muss; oder
  • das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe wenigstens fünf Jahre gedauert hat.

Erfüllt die hinterlassene Person keine der Voraussetzungen, besteht Anspruch auf eine Kapitalleistung in der Höhe des vorhandenen Sparguthabens, mindestens aber drei Ehegattenjahresrenten.

Heiratet die hinterlassene Person wieder, erlischt der Rentenanspruch.

Rentenhöhe

Die Ehegattenrente wird lebenslang ausgerichtet und beträgt:

  • bei aktiv versicherten Personen 40 Prozent des versicherten Lohnes;
  • bei verstorbenen Invalidenrentnerinnen oder Invalidenrentnern 40 Prozent des der Invalidenrente zugrundeliegenden Lohnes;
  • bei Altersrentnerinnen oder Altersrentnern zwei Drittel der vor dem Tod ausgerichteten Rente.

Ist die hinterlassene Person mehr als zehn Jahre jünger als der Ehepartner, wird die Rente für jedes über diesen Altersunterschied hinausgehende Jahr um fünf Prozent gekürzt.

Heiratet die versicherte Person nach dem ordentlichen Rentenalter, besteht nur ein Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG.

Waisenrente

Nach dem Tod einer versicherten Person, einer Altersrentnerin oder Invalidenrenterin oder eines Altersrentners oder Invalidenrentners haben die hinterlassenen Kinder Anspruch auf eine Waisenrente. Die Stief- und Pflegekinder werden gleich behandelt wie die Waisenkinder, wenn der Verstorbene für deren Unterhalt aufgekommen ist.

Die Waisenrente wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, wenn das Kind noch in Ausbildung, erwerbsunfähig oder zu höchstens 30 Prozent erwerbsfähig ist.

Die Waisenrente beträgt je Kind 11 Prozent des versicherten Lohnes oder 20 Prozent der vor dem Tod ausgerichteten Rente. Ist ein Kind Vollwaise, erhält es die doppelte Waisenrente.

Hinterlassener Lebenspartner

Die hinterlassene Lebenspartnerin oder der hinterlassene Lebenspartner ist der hinterlassenen Ehegattin oder dem hinterlassenen Ehegatten gleichgestellt, wenn sie oder er:

  • die Lebensgemeinschaft in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft an einem festen gemeinsamen Wohnort im Zeitpunkt des Todes wenigstens fünf Jahre bestanden hat, und
  • weder verheiratet noch mit der verstorbenen Person verwandt ist, und
  • die gegenseitige Unterstützungspflicht auf dem von der St.Galler Pensionskasse vorgesehenen Formular schriftlich vereinbart und dieses der St.Galler Pensionskasse zu Lebzeiten beider Personen zugestellt worden war.

Todesfallkapital

Das Todesfallkapital entspricht dem vorhandenen Sparguthaben, reduziert um den Barwert allfälliger Renten an den hinterlassenen Ehegatten, den Partner der eingetragenen Partnerschaft oder den Lebenspartner der Lebensgemeinschaft sowie die Waisen.

Es besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital – bei Erfüllung der reglementarischen Voraussetzungen – in nachfolgender Reihenfolge:

  1. hinterlassener Ehegatte
  2. hinterlassene Kinder mit Anspruch auf Waisenrente
  3. massgeblich unterstützte Personen, Partner der Lebensgemeinschaft oder Personen, die für gemeinsame Kinder aufkommen müssen
  4. übrige hinterlassene Kinder
  5. Eltern und Geschwister

Fehlen Anspruchsberechtigte nach Ziff. 3, werden alle hinterlassenen Kinder (Ziff. 2 und 4) zu einer einzige Anspruchsgruppe zusammengefasst.

Innerhalb einer Anspruchsgruppe kann die versicherte Person mit dem entsprechenden Formular (siehe www.sgpk.ch) eine andere Aufteilung vorsehen.