Rentenhöhe
Die Ehegattenrente wird lebenslang ausgerichtet und beträgt:
- bei aktiv versicherten Personen 40 Prozent des versicherten Lohnes;
- bei verstorbenen Invalidenrentnerinnen oder Invalidenrentnern 40 Prozent des der Invalidenrente zugrundeliegenden Lohnes;
- bei Altersrentnerinnen oder Altersrentnern zwei Drittel der vor dem Tod ausgerichteten Rente.
Ist die hinterlassene Person mehr als zehn Jahre jünger als der Ehepartner, wird die Rente für jedes über diesen Altersunterschied hinausgehende Jahr um fünf Prozent gekürzt.
Heiratet die versicherte Person nach dem ordentlichen Rentenalter, besteht nur ein Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen nach BVG.