Altersleistung

Die ordentliche Alterspensionierung tritt für Frauen und Männer mit vollendetem 65. Altersjahres ein. Eine vorzeitige Pensionierung oder vorzeitige Teilpensionierung mit einer gekürzten Altersrente ist bereits ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich.

Die Höhe der jährlichen Altersrente berechnet sich durch Multiplikation des Sparguthabens mit dem Umwandlungssatz nach Anhang 4 des Vorsorgereglements.

Auf den Zeitpunkt der Alterspensionierung kann das ganze Sparguthaben als Kapital bezogen werden. Spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung ist der Kapitalbezug anzumelden. Mit der Kapitalleistung werden die Altersrente und die mitversicherten Renten anteilmässig gekürzt. Im gleichen Ausmass erlöschen die übrigen Ansprüche auf weitere Leistungen gegenüber der Pensionskasse. Bei einer vorzeitigen Alterspensionierung kann eine tiefere Rente durch eine Einlage kompensiert werden.

steuerrechtlicher Hinweis

Wird ein Kapitalbezug innerhalb drei Jahren nach einer freiwilligen Einlage getätigt, kann das steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen (z.B. Aberkennung des Einkommensabzuges für das Einkaufsjahr).

AHV-Überbrückungsrente

Die versicherte Person kann eine AHV-Überbrückungsrente beantragen. Diese entspricht höchstens der maximalen einfachen AHV-Altersrente (Stand 2024: 29'400 Franken). Die AHV-Überbrückungsrente wird ab Beginn der Altersrente ausgerichtet und endet beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters oder mit dem Sterbemonat.

Das Sparguthaben wird dabei auf den Rentenbeginn gekürzt. Die Kürzung kann durch eine Einmaleinlage ganz oder teilweise kompensiert werden. Diese ist drei bis sechs Monate vor dem Rentenbeginn zu leisten.

Teilpensionierung

Die versicherte Person, welche nach den 58. Altersjahr den Beschäftigungsgrad dauerhaft um mindestens 20 Prozent reduziert, kann die Ausrichtung einer Teil-Altersrente verlangen. Eine solche Teilpensionierung kann bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters höchstens zweimal vollzogen werden.