Weiterversicherung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgebende

Die versicherte Person hat das 55. Altersjahr vollendet und ihr wurde das versicherte Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgebende gekündigt. In diesem Fall kann die versicherte Person die Weiterversicherung bei der sgpk geltend machen. Im Zusammenhang mit dem Covid-19-Gesetz wurde eine Übergangsordnung erlassen. So können auch ab 31. Juli 2020 gekündigte Arbeitsverhältnisse weiterversichert werden.

Die Weiterversicherung muss bis spätestens 30 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ausnahme bei Kündigungen ab 31. Juli 2020) von der versicherten Person geltend gemacht werden. Dazu ist das Formular "Weiterversicherung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgebende" bei der sgpk einzureichen. Eine Kopie der Kündigung durch die Arbeitgebende ist dem Formular beizulegen. Alternativ hat die Arbeitgebende zu bestätigen, dass sie ohne Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person bzw. die Aufhebungsvereinbarung des Arbeitsvertrages der versicherten Person ohnehin gekündigt hätte.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss dem erwähnten Formular.