Scheidung

Bei einer Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthabens des anderen Ehegatten hat. Das Scheidungsgericht legt in seinem Urteil den Umfang der Teilung des Vorsorgeguthabens bzw. der Rente fest.

Im Scheidungsurteil wird die Vorsorgeeinrichtung angewiesen, die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des anspruchberechtigten Ehegatten zu überweisen. Als Folge dieser Auszahlung reduziert sich das Vorsorgekapital und es verringern sich somit die Altersleistungen. Nach der Übertragung eines Vorsorgeausgleichs ist der Wiedereinkauf in die bisherigen Leistungen grundsätzlich möglich. Ausnahme: Wurde ein Teil der hypothetischen Austrittsleistung eines Invalidenrentenbezügers übertragen, ist ein Wiedereinkauf nicht möglich.

Bezieht der Ehegatte bereits eine Altersrente und hat das Gericht dem anderen Ehegatten einen Rentenanteil zugesprochen, wird die bisherige Rente um den entsprechenden Rentenanteil gekürzt und der Rentenanspruch des anderen Ehegatten wird nach Massgabe des Scheidungsurteils berechnet.

Für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gilt das gleiche.

Das Sparguthaben der Zusatzversicherung wird anteilmässig gleich behandelt, wie das Sparguthaben der Grundversicherung.