St. Galler Pensionskasse - Lebens­partner­schaft

Lebenspartnerschaft

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner für den Fall Ihres Todes zu begünstigen. Damit Leistungen ausgerichtet werden, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • im Zeitpunkt des Todes hat die Lebensgemeinschaft während mindestens fünf Jahren und in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft an einem gemeinsamen Wohnort ununterbrochen bestanden, und
  • weder die verstorbene Person noch die hinterlassene Lebenspartnerin oder der hinterlassene Lebenspartner waren während der letzten fünf Jahre der Lebensgemeinschaft verheiratet oder führten eine eingetragene Partnerschaft und
  • die verstorbene Person ist nicht mit der hinterlassenen Lebenspartnerin oder dem hinterlassenen Lebenspartner verwandt und
  • die Lebenspartner haben zu Lebzeiten beider Personen die gegenseitige Unterstützungspflicht auf dem von der Pensionskasse dafür vorgesehenen Formular schriftlich vereinbart und der Pensionskasse zugestellt.

Zudem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die anspruchsberechtigte Person muss für den Unterhalt von einem oder mehr Kindern aufkommen (fünfjähriger gemeinsamer Wohnsitz nicht notwendig) oder
  • sie hat das 45. Altersjahr zurückgelegt und der Unterstützungsvertrag liegt der St.Galler Pensionskasse vor.

Ansprüche aufgrund der bestehenden Lebensgemeinschaft bei der früheren Vorsorgeeinrichtung können neu eintretende Personen anrechnen lassen, indem sie den Unterstützungsvertrag innert drei Monaten seit Eintritt mit einem entsprechenden Hinweis (z.B. bisheriger Unterstützungsvertrag und/oder bisherige Vorsorgeregelung) bei der St.Galler Pensionskasse einreichen.