Das Leben ist ein grosses Abenteuer – gespickt mit geplanten, erhofften und überraschenden Ereignissen. Nicht wenige davon haben Einfluss auf Ihre berufliche Vorsorge. Deshalb lohnt es sich, die eigene Vorsorgesituation regelmässig zu prüfen.

Wir haben für Sie zusammengetragen, woran in welchen Lebensabschnitten in Sachen Vorsorge zu denken ist.

Heirat

Ihr Arbeitgeber meldet grundsätzlich Ihre Heirat oder die Eintragung Ihrer Partnerschaft. Anschliessend wird der Stand Ihres Vorsorgekapitals an Ihrem Heiratsdatum festgehalten. Dieses Vorsorgekapital kann bei einer allfälligen späteren Scheidung nicht geteilt werden.

Lebenspartnerschaft

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner für den Fall Ihres Todes zu begünstigen. Damit Leistungen ausgerichtet werden, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • im Zeitpunkt des Todes hat die Lebensgemeinschaft während mindestens fünf Jahren und in einer ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft an einem gemeinsamen Wohnort ununterbrochen bestanden, und
  • weder die verstorbene Person noch die hinterlassene Lebenspartnerin oder der hinterlassene Lebenspartner waren während der letzten fünf Jahre der Lebensgemeinschaft verheiratet oder führten eine eingetragene Partnerschaft und
  • die verstorbene Person ist nicht mit der hinterlassenen Lebenspartnerin oder dem hinterlassenen Lebenspartner verwandt und
  • die Lebenspartner haben zu Lebzeiten beider Personen die gegenseitige Unterstützungspflicht auf dem von der Pensionskasse dafür vorgesehenen Formular schriftlich vereinbart und der Pensionskasse zugestellt.

Zudem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • die anspruchsberechtigte Person muss für den Unterhalt von einem oder mehr Kindern aufkommen (fünfjähriger gemeinsamer Wohnsitz nicht notwendig) oder
  • sie hat das 45. Altersjahr zurückgelegt und der Unterstützungsvertrag liegt der St.Galler Pensionskasse vor.

Ansprüche aufgrund der bestehenden Lebensgemeinschaft bei der früheren Vorsorgeeinrichtung können neu eintretende Personen anrechnen lassen, indem sie den Unterstützungsvertrag innert drei Monaten seit Eintritt mit einem entsprechenden Hinweis (z.B. bisheriger Unterstützungsvertrag und/oder bisherige Vorsorgeregelung) bei der St.Galler Pensionskasse einreichen.

Scheidung

Bei einer Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthabens des anderen Ehegatten hat. Das Scheidungsgericht legt in seinem Urteil den Umfang der Teilung des Vorsorgeguthabens bzw. der Rente fest.

Im Scheidungsurteil wird die Vorsorgeeinrichtung angewiesen, die Freizügigkeitsleistung an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung des anspruchberechtigten Ehegatten zu überweisen. Als Folge dieser Auszahlung reduziert sich das Vorsorgekapital und es verringern sich somit die Altersleistungen. Nach der Übertragung eines Vorsorgeausgleichs ist der Wiedereinkauf in die bisherigen Leistungen grundsätzlich möglich. Ausnahme: Wurde ein Teil der hypothetischen Austrittsleistung eines Invalidenrentenbezügers übertragen, ist ein Wiedereinkauf nicht möglich.

Bezieht der Ehegatte bereits eine Altersrente und hat das Gericht dem anderen Ehegatten einen Rentenanteil zugesprochen, wird die bisherige Rente um den entsprechenden Rentenanteil gekürzt und der Rentenanspruch des anderen Ehegatten wird nach Massgabe des Scheidungsurteils berechnet.

Für die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft gilt das gleiche.

Das Sparguthaben der Zusatzversicherung wird anteilmässig gleich behandelt, wie das Sparguthaben der Grundversicherung.

Weiterversicherung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgebende

Die versicherte Person hat das 55. Altersjahr vollendet und ihr wurde das versicherte Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgebende gekündigt. In diesem Fall kann die versicherte Person die Weiterversicherung bei der sgpk geltend machen. Im Zusammenhang mit dem Covid-19-Gesetz wurde eine Übergangsordnung erlassen. So können auch ab 31. Juli 2020 gekündigte Arbeitsverhältnisse weiterversichert werden.

Die Weiterversicherung muss bis spätestens 30 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Ausnahme bei Kündigungen ab 31. Juli 2020) von der versicherten Person geltend gemacht werden. Dazu ist das Formular "Weiterversicherung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgebende" bei der sgpk einzureichen. Eine Kopie der Kündigung durch die Arbeitgebende ist dem Formular beizulegen. Alternativ hat die Arbeitgebende zu bestätigen, dass sie ohne Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person bzw. die Aufhebungsvereinbarung des Arbeitsvertrages der versicherten Person ohnehin gekündigt hätte.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäss dem erwähnten Formular.


Pensionierung

Die ordentliche Pensionierung tritt für Frauen und Männer mit vollendetem 65. Altersjahrs ein. Eine vorzeitige Pensionierung oder vorzeitige Teilpensionierung mit einer gekürzten Altersrente ist bereits ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich.

Auf dem Vorsorgeausweis finden Sie die Angaben über Ihre ordentliche Pensionierung sowie über Ihre anwartschaftlichen jährlichen Rentenleistungen.

Tod

Nach dem Tod einer versicherten Person, einer Alters- oder Invalidenrentnerin oder eines Alters- oder Invalidenrentners hat die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn sie oder er:

  • Für den Unterhalt von einem oder mehreren Kindern aufkommen muss; oder
  • Das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe wenigstens 5 Jahre gedauert hat.

Erfüllt die hinterlassene Person keine der Voraussetzungen, besteht Anspruch auf eine Kapitalleistung in der Höhe des vorhandenen Sparguthabens, mindestens aber drei Ehegattenjahresrenten.

Weitere Informationen finden unter Hinterlassenleistungen.

Invalidität

Versicherte Personen, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert waren, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Die St.Galler Pensionskasse stellt die Invalidität auf der Grundlage der Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung fest. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Invalidität durch Krankheit oder Unfall eingetreten ist.

Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt analog der Regelung der eidgenössischen Invalidenversicherung, frühestens aber mit dem Ende des Anspruchs auf Lohn oder Lohnfortzahlung.

Bei einer vollen Invalidität entspricht die Invalidenrente 55 Prozent des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Lohnes. Die Leistung ist also unabhängig von der Höhe des Sparguthabens sowie der Beitragsdauer.

Die Ausrichtung der Invalidenrente erfolgt bis zum ordentlichen Rentenalter. Nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst. Die Altersrente wird anhand des nachgeführten Invalidensparguthabens berechnet.

Weitere Auskünfte finden Sie unter Invalidenleistungen.