St. Galler Pensionskasse - Austritt

Austritt aus der St.Galler Pensionskasse

Sie treten aus der sgpk aus, wenn:

  • Sie Ihr Anstellungsverhältnis gekündigt haben und Ihre neue Arbeitgeberin / Ihr neuer Arbeitgeber nicht bei der sgpk angeschlossen ist oder
  • Sie weniger als den reglementarischen Minimallohn von 14'700 Franken (Stand 2024) pro Jahr verdienen.

In diesen Fällen haben Sie Anspruch auf Ihre Austrittsleistung. Ihre Arbeitgeberin / Ihr Arbeitgeber meldet der sgpk Ihren Austritt. Daraufhin erhalten Sie alle notwendigen Unterlagen von uns. Mit dem Austrittsformular teilen Sie uns mit, wohin die Austrittsleistung überwiesen werden soll. Ohne Meldung Ihrerseits überweist die sgpk Ihre Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich.

Nach erfülltem 58. Altersjahr hat der Austritt aus der sgpk grundsätzlich einen vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand und somit Ausrichtung einer Altersrente zur Folge (siehe Pensionierung). Die Austrittsleistung erfolgt nur, falls die versicherte Person die Erwerbstätigkeit mit BVG-Versicherung weiterführt oder als arbeitslos gemeldet ist (Art. 2 Abs. 1bis FZG und Ziff. 39 Vorsorgereglement). Es ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.