Vorsorgereglement 2023, 11. Fassung
Per 1. Oktober 2022 respektive 1. Januar 2023 sind verschiedene Änderungen unseres Vorsorgereglements in Kraft getreten. Gerne stellen wir Ihnen das aktualisierte Reglement in digitaler Form zur Verfügung.
Die eingeflossenen Anpassungen finden Sie in einer Übersicht direkt unter dem Reglement aufgeführt.
Sie können das Reglement als Ganzes oder einzelne Seiten davon mit der Pfeil-nach-unten-Taste als PDF herunterladen. Beachten Sie zudem den Vollbildmodus (Icon ganz rechts mit vier Pfeilen nach aussen), um für die Darstellung des Reglements Ihren gesamten Bildschirm zu nutzen. Die Lupe links daneben dient der weiteren Vergrösserung.
Vorherige Versionen des Vorsorgereglements können gerne bei unserer Kundenberatung angefordert werden (Telefon +41 58 228 77 66, Bitte Javascript aktivieren!). Weitere Reglemente finden Sie zudem in der Infothek unter der Rubrik «Reglemente».
Die Änderungen per 1. Oktober 2022 respektive 1. Januar 2023 im Überblick
Frühpensionierung und Einkauf: Zusatzsparplan für maximal in die Pensionskasse eingekaufte Versicherte
Ziffer 21a: Zusatzsparplan für eine vorzeitige Pensionierung
Damit auch maximal eingekaufte Versicherte einen Einkauf für die Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung tätigen können, gibt es neu den «Zusatzsparplan für eine vorzeitige Pensionierung». Er verbessert die Einkaufsmöglichkeiten für Betroffene in zweierlei Hinsicht:
1. Vorfinanzierung einer höheren Altersrente für maximal eingekaufte Versicherte
Neu können maximal eingekaufte sgpk-Versicherte schon in jungen Jahren einen Beitrag zur Verbesserung ihrer Rente bei Frühpensionierung in ihre Pensionskasse einzahlen. Die maximale Einkaufssumme ist in Anhang 7 des Vorsorgereglements geregelt.
2. Vorfinanzierung AHV-Überbrückungsrente
Neu können maximal eingekaufte Versicherte frühzeitig einen oder mehrere zusätzliche Einkäufe tätigen, um damit eine Überbrückungsrente bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters (65 Jahre) zu finanzieren. Ab 65 Jahren tritt dann die AHV-Rente an die Stelle dieser selbst finanzierten Überbrückungsrente. Die maximale Einkaufssumme ist in Anhang 8 des Vorsorgereglements geregelt.
Bitte beachten Sie die weiteren Bestimmungen gemäss Ziffer 21a. Insbesondere liegt die Prüfung und Überwachung der Maximalbeträge bei der Versicherten / beim Versicherten. Überschüssige Beträge oder wenn die Versicherte / der Versicherte die Leistung zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht bezieht, verfallen diese zugunsten der sgpk.
Hinterlassenenrente für Ehegattinnen und Ehegatten: Berücksichtigung der Lebensgemeinschaft beim Nachweis der Ehedauer
Ziff. 48 Abs. 1 Bst. b
Damit die hinterlassene Ehegattin / der hinterlassene Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattinnenrente / Ehegattenrente hat, muss diese oder dieser das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und die Ehe wenigstens fünf Jahre gedauert haben. Dieser Fünfjahresfrist wird mit der Reglementsanpassung neu auch eine vorausgegangene Lebensgemeinschaft angerechnet.
Lebensgemeinschaft ohne Trauschein: Erleichterungen bei den Voraussetzungen
Ziff. 49 Abs. 1 Bst. a
Die Voraussetzung für eine Lebensgemeinschaft wird neu auf den «gemeinsamen Haushalt» beschränkt, die vorherige Voraussetzung der ständigen ungeteilten Wohngemeinschaft fällt weg, bleibt aber weiterhin ein Indiz für die Lebensgemeinschaft. Gestrichen wurden zudem die Bestimmungen nach Abs. 2 und 3, welche den Zeitpunkt des Eingangs des Formulars «Unterstützungsvertag» bei der sgpk als ausschlaggebenden Zeitpunkt für den Beginn der Lebensgemeinschaft festgelegt haben.
Ein Unterstützungsvertrag ist weiterhin notwendig, damit bei nicht verheirateten Paaren gleichen oder verschiedenen Geschlechts dieselben Ansprüche bestehen wie bei Paaren mit Trauschein.
Hier gehts zum Formular «Unterstützungsvertrag»
Todesfallkapital: Erweiterung für die Begünstigung von Geschwistern
Ziff. 54 Abs. 2 Bst. e
Mit dieser Reglementsänderung können Versicherte neu auch ihre Geschwister mit Todesfallkapital begünstigen. Ein solcher Wunsch muss mittels des Formulars «Ausgestaltung der reglementarischen Begünstigtenordnung in der Grundversicherung» an uns gemeldet werden. Hingegen muss das Formular für die Berücksichtigung der Eltern weiterhin nicht ausgefüllt werden.
Hier gehts zum Formular «Ausgestaltung der reglementarischen Begünstigtenordnung in der Grundversicherung»
Wir sind gerne für Sie da
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