Die Rentenleistungen Ihrer Pensionskasse tragen dazu bei, dass Sie Ihren gewohnten Lebensstandard auch nach dem Austritt aus dem Erwerbsleben oder im Falle einer Invalidität erhalten können. Ergänzend sorgen die Hinterlassenenleistungen dafür, dass Ihre Nächsten im Todesfall nicht in finanzielle Not geraten.

In diesem Bereich finden Interessierte sowie Bezügerinnen und Bezüger von Renten Wissenswertes und Administratives zu den Leistungen ihrer sgpk.

Die drei Säulen der Vorsorge

Erste Säule: obligatorische Rentenversicherung
Die erste Säule ist eine umlagefinanzierte Versicherung für die gesamte Bevölkerung und bezweckt die Existenzsicherung und Vermeidung von Armut.

Zweite Säule: berufliche Vorsorge
Die zweite Säule ist eine kapitalgedeckte Versicherung für die berufstätige Bevölkerung und bezweckt die Deckung der Lebenshaltungskosten.

Dritte Säule: private Vorsorge
Die dritte Säule ist eine freiwillige und steuerlich begünstigte private Vorsorge für Erwerbstätige (Säule 3a) und ergänzt die erste und zweite Säule. Ebenfalls zur dritten Säule (Säule 3b) wird die private Vorsorge ohne Steuerbegünstigung gezählt.

Bei Alter, Invalidität oder Tod erhalten die Berechtigten aus allen drei Säulen Leistungen. Die Höhe der einzelnen Leistung ist immer auch abhängig von den geleisteten Beiträgen des Versicherten.

Auszahlungstermine Renten

Die Renten werden im 2024 an folgenden Daten ausbezahlt:

  • Donnerstag, 25. Januar
  • Freitag, 23. Februar
  • Montag, 25. März
  • Donnerstag, 25. April
  • Freitag, 24. Mai
  • Dienstag, 25. Juni
  • Donnerstag, 25. Juli
  • Freitag, 23. August
  • Mittwoch, 25. September
  • Freitag, 25. Oktober
  • Montag, 25. November
  • Mittwoch, 18. Dezember

Altersleistung

Die ordentliche Alterspensionierung tritt für Frauen und Männer mit vollendetem 65. Altersjahres ein. Eine vorzeitige Pensionierung oder vorzeitige Teilpensionierung mit einer gekürzten Altersrente ist bereits ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich.

Die Höhe der jährlichen Altersrente berechnet sich durch Multiplikation des Sparguthabens mit dem Umwandlungssatz nach Anhang 4 des Vorsorgereglements.

Auf den Zeitpunkt der Alterspensionierung kann das ganze Sparguthaben als Kapital bezogen werden. Spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung ist der Kapitalbezug anzumelden. Mit der Kapitalleistung werden die Altersrente und die mitversicherten Renten anteilmässig gekürzt. Im gleichen Ausmass erlöschen die übrigen Ansprüche auf weitere Leistungen gegenüber der Pensionskasse. Bei einer vorzeitigen Alterspensionierung kann eine tiefere Rente durch eine Einlage kompensiert werden.

steuerrechtlicher Hinweis

Wird ein Kapitalbezug innerhalb drei Jahren nach einer freiwilligen Einlage getätigt, kann das steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen (z.B. Aberkennung des Einkommensabzuges für das Einkaufsjahr).

AHV-Überbrückungsrente

Die versicherte Person kann eine AHV-Überbrückungsrente beantragen. Diese entspricht höchstens der maximalen einfachen AHV-Altersrente (Stand 2024: 29'400 Franken). Die AHV-Überbrückungsrente wird ab Beginn der Altersrente ausgerichtet und endet beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters oder mit dem Sterbemonat.

Das Sparguthaben wird dabei auf den Rentenbeginn gekürzt. Die Kürzung kann durch eine Einmaleinlage ganz oder teilweise kompensiert werden. Diese ist drei bis sechs Monate vor dem Rentenbeginn zu leisten.

Teilpensionierung

Die versicherte Person, welche nach den 58. Altersjahr den Beschäftigungsgrad dauerhaft um mindestens 20 Prozent reduziert, kann die Ausrichtung einer Teil-Altersrente verlangen. Eine solche Teilpensionierung kann bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters höchstens zweimal vollzogen werden.

Leistungen infolge Invalidität

Versicherte Personen, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse versichert waren, haben Anspruch auf eine Invalidenrente. Die St.Galler Pensionskasse stellt die Invalidität auf der Grundlage der Verfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung fest. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Invalidität durch Krankheit oder Unfall eingetreten ist.

Der Anspruch auf eine Invalidenrente beginnt analog der Regelung der eidgenössischen Invalidenversicherung, frühestens aber mit dem Ende des Anspruchs auf Lohn oder Lohnfortzahlung.

Bei einer vollen Invalidität entspricht die Invalidenrente 55 Prozent des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit versicherten Lohnes. Die Leistung ist also unabhängig von der Höhe des Sparguthabens sowie der Beitragsdauer.

Die Ausrichtung der Invalidenrente erfolgt bis zum ordentlichen Rentenalter. Nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die Invalidenrente durch die Altersrente abgelöst. Die Altersrente wird anhand des nachgeführten Invalidensparguthabens berechnet.

Invalidenkinderrente

Alle Invalidenrentnerinnen und Invalidenrentner haben für jedes Kind, welches im Fall ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Invalidenkinderrente. Die Invalidenkinderrente beträgt je Kind 20 Prozent der Invalidenrente.

IV-Überbrückungsrente

Die versicherte Person hat nach Ablauf der Lohnfortzahlung Anspruch auf eine IV-Überbrückungsrente in der Höhe der Invalidenversicherung nach dem Vorsorgereglement der St.Galler Pensionskasse, wenn die Rentenverfügung der eidgenössischen Invalidenversicherung noch nicht vorliegt, die vertrauensärztliche Untersuchung aber eine teilweise oder volle Erwerbsunfähigkeit ergibt.

Kürzung der Leistung

Die Invalidenleistungen werden gekürzt, wenn eine rentenbeziehende Person einen Lohn oder andere Bezüge aus einer Erwerbstätigkeit oder eine andere Rente erhält und die zusammen mit den Invalidenleistungen den auf den aktuellen Zeitpunkt angepassten Lohn, den sie zuletzt erzielt hat (inkl. Sozialzulagen und Teuerungszulagen), übersteigt.

Hinterlassenenleistungen

Im Fall des Todes einer / eines sgpk-Versicherten, haben deren Witwe / Witwer, Kinder sowie Lebenspartnerin / Lebenspartner Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung.

Bitte beachten Sie, dass verheiratete Paare und solche mit eingetragener Partnerschaft einander rechtlich gleichgestellt sind. Für Paare ohne Trauschein oder Eintrag ihrer Partnerschaft ist ein Unterstützungsvertrag notwendig, wenn dieselben Ansprüche gelten sollen.

Ehegattinnenrente / Ehegattenrente

Witwen / Witwer von verstorbenen sgpk-Versicherten haben Anspruch auf eine Ehegattinnenrente / Ehegattenrente, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Witwe / der Witwer muss für den Unterhalt von einem oder mehreren Kindern aufkommen oder
  • die Witwe / der Witwer hat das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe hat wenigstens fünf Jahre gedauert.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht Anspruch auf eine Kapitalleistung in der Höhe des vorhandenen Sparguthabens, mindestens jedoch auf drei Ehegattenjahresrenten / Ehegattinnenjahresrenten.

Heiratet die Witwe / der Witwer wieder, erlischt der Rentenanspruch.

Bezug und Höhe der Ehegattinnenrente / Ehegattenrente: Drei Varianten
Beim Bezug der Ehegattinnenrente / Ehegattenrente stehen drei Varianten zur Wahl:

Variante 1: Temporäre Hinterlassenenrente (Ziff. 48 Vorsorgereglement)
Witwen / Witwer von sgpk-Versicherten erhalten bei dieser Variante eine vorübergehende Hinterlassenenrente in der Höhe von 40 Prozent des versicherten Jahreslohnes der / des verstorbenen sgpk-Versicherten. Ab dem Zeitpunkt, an dem die / der verstorbene sgpk-Versicherte das 65. Altersjahr erreicht hätte, wird die Hinterlassenenleistung durch eine Altershinterlassenenleistung abgelöst. Sie beläuft sich auf zwei Drittel der Altersrente, welche die / der verstorbene sgpk-Versicherte ab dem 65. Altersjahr erhalten hätte.

Variante 2: Rückzahlung der getätigten Einlagen und temporäre Hinterlassenenrente (Ziff. 48a Vorsorgereglement)
Alle getätigten Einlagen des / der verstorbenen Versicherten in ihre / seine Pensionskasse bei der sgpk werden in diesem Fall an die Witwe / den Witwer zurückvergütet. Das Vorgehen mit dem danach in der Pensionskasse verbliebenen Sparguthaben entspricht demjenigen der Variante 1: Bis zum Zeitpunkt, an dem die / der verstorbene sgpk-Versicherte das 65. Altersjahr erreicht hätte, wird eine temporäre Hinterlassenenrente ausbezahlt. Anschliessend wird sie durch eine Altershinterlassenenrente abgelöst.

Variante 3: Kapitalleistung anstelle der Ehegattinnenrente / Ehegattenrente (Ziff. 48b Vorsorgereglement)
Bei dieser Variante kann die Witwe / der Witwer auf Wunsch das ganze Sparguthaben in der Pensionskasse der / des verstorbenen sgpk-Versicherten beziehen. Zudem wird der Barwert der Hinterlassenenrente bis zum Erreichen des 65. Altersjahrs der / des verstorbenen Versicherten berechnet und zusätzlich zum Sparguthaben ausbezahlt. Die Ansprüche der Witwe / des Witwers gegenüber der sgpk sind damit abgegolten.

Waisenrente

Waisenkinder, deren verstorbener Elternteil bei der sgpk versichert war, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Stief- und Pflegekinder werden gleich behandelt wie leibliche Waisenkinder, sofern der / die Verstorbene für ihren Unterhalt aufgekommen ist.

Die Waisenrente wird bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes ausgerichtet, jedoch längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr, sofern das Kind sich in Ausbildung befindet, erwerbsunfähig oder zu höchstens 30 Prozent erwerbsfähig ist.

Die Höhe der Waisenrente beträgt je Kind entweder 11 Prozent des versicherten Lohnes oder 20 Prozent der vor dem Tod ausgerichteten Rente. Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.

Todesfallkapital

Das Todesfallkapital entspricht dem zum Zeitpunkt des Todes der bei der sgpk versicherten Person vorhandenen Sparguthabens, reduziert um den Barwert allfälliger Renten an die hinterlassene Ehegattin / den hinterlassenen Ehegatten, die Partnerin / den Partner der eingetragenen Partnerschaft oder die Lebenspartnerin / den Lebenspartner der Lebensgemeinschaft sowie die Waisen.

Bei Erfüllung der reglementarischen Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf ein Todesfallkapital in folgender Reihenfolge:

  1. Witwe / Witwer
  2. Waisenkinder mit Anspruch auf Waisenrente
  3. massgeblich unterstützte Personen, Partnerin / Partner der Lebensgemeinschaft oder Personen, die für gemeinsame Kinder aufkommen
  4. übrige hinterlassene Kinder
  5. Eltern und Geschwister

Fehlen Anspruchsberechtigte nach Ziff. 3, werden alle hinterbliebenen Kinder (Ziff. 2 und 4) zu einer einzigen Anspruchsgruppe zusammengefasst. Innerhalb einer Anspruchsgruppe kann die versicherte Person mit dem Formular «Ausgestaltung der reglementarischen Begünstigtenordnung in der Grundversicherung» eine andere Aufteilung vorsehen.

«Nicht alles im Leben kann geplant werden. Sicherheit im Alter schon.»

St.Galler Pensionskasse