Die berufliche Vorsorge ist ein zentrales Element, wenn es um Ihre finanzielle Zukunft geht. Als Versicherte oder Versicherter der sgpk begleiten wir Sie durchs Leben und liefern Antworten auf Ihre Fragestellungen zur beruflichen Vorsorge. Dabei setzen wir alles daran, Ihnen mit flexiblen und nachhaltigen Lösungsansätzen eine individuelle Gestaltung Ihrer Zukunft zu ermöglichen.

In diesem Bereich finden Interessierte und aktiv Versicherte Wissenswertes und Administratives rund um ihre berufliche Vorsorge bei der sgpk.

Eintritt in die St.Galler Pensionskasse

Sie werden in die St.Galler Pensionskasse aufgenommen, wenn:

  • Ihre neue Arbeitgeberin / Ihr neuer Arbeitgeber bei der sgpk angeschlossen ist und
  • Ihr Anstellungsverhältnis länger als drei Monate dauert und
  • Sie mehr als den reglementarischen Mindestlohn von 14‘700 Franken (Stand 2023) verdienen und
  • Sie das 17. Altersjahr vollendet haben.

Sie erhalten von der sgpk eine Aufnahmebestätigung sowie einen Versicherungsausweis, sobald Ihre neue Arbeitgeberin / Ihr neuer Arbeitgeber Sie angemeldet hat. Waren Sie bisher bereits in einer Vorsorgeeinrichtung versichert und haben bereits Sparbeiträge einbezahlt, dann erhalten Sie eine Austrittsleistung. Diese Austrittsleistung sowie andere allfällig vorhandene Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen der zweiten Säule sind an die sgpk zu überweisen. Diese werden dann für den Einkauf in die reglementarischen Leistungen verwendet.

Sie können Ansprüche bei der früheren Vorsorgeeinrichtung aufgrund einer bestehenden Lebensgemeinschaft anrechnen lassen. Sie müssen den Unterstützungsvertrag (siehe Lebenspartnerschaft) innert drei Monaten seit Eintritt mit einem entsprechenden Hinweis (z.B. bisheriger Unterstützungsvertrag und/oder bisherige Vorsorgeregelung) auf die bisherigen Ansprüche bei der sgpk einreichen.

Austritt aus der St.Galler Pensionskasse

Sie treten aus der sgpk aus, wenn:

  • Sie Ihr Anstellungsverhältnis gekündigt haben und Ihre neue Arbeitgeberin / Ihr neuer Arbeitgeber nicht bei der sgpk angeschlossen ist oder
  • Sie weniger als den reglementarischen Minimallohn von 14'700 Franken (Stand 2024) pro Jahr verdienen.

In diesen Fällen haben Sie Anspruch auf Ihre Austrittsleistung. Ihre Arbeitgeberin / Ihr Arbeitgeber meldet der sgpk Ihren Austritt. Daraufhin erhalten Sie alle notwendigen Unterlagen von uns. Mit dem Austrittsformular teilen Sie uns mit, wohin die Austrittsleistung überwiesen werden soll. Ohne Meldung Ihrerseits überweist die sgpk Ihre Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Zürich.

Nach erfülltem 58. Altersjahr hat der Austritt aus der sgpk grundsätzlich einen vorzeitigen Übertritt in den Ruhestand und somit Ausrichtung einer Altersrente zur Folge (siehe Pensionierung). Die Austrittsleistung erfolgt nur, falls die versicherte Person die Erwerbstätigkeit mit BVG-Versicherung weiterführt oder als arbeitslos gemeldet ist (Art. 2 Abs. 1bis FZG und Ziff. 39 Vorsorgereglement). Es ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Spar-, Risiko- und Verwaltungskostenbeiträge

Die St.Galler Pensionskasse erhebt Beiträge für die Altersvorsorge (Sparbeiträge), die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität (Risikobeiträge) und die Kosten der Verwaltung (Verwaltungskostenbeiträge). Dabei können Sie zwischen drei verschiedenen Sparplänen wählen.

Vorgehen bei der Planwahl
Sie können einen der drei Sparpläne wählen:

  • beim Eintritt in die St.Galler Pensionskasse
  • auf jeden 1. Januar (Eingang des Antrags bis 31. Dezember des Vorjahres bei der St.Galler Pensionskasse)

Die St.Galler Pensionskasse bestätigt den Eingang des Antrags auf Wechsel des Sparplans nicht. Bitte überprüfen Sie den vorgenommen Wechsel des Sparplans auf Ihrem Vorsorgeausweis im Folgejahr.

Sparplan Standard

Ohne anderslautende Mitteilung werden die Versicherten automatisch dem Sparplan Standard zugeteilt. Mit diesem Sparplan wird ein Leistungsziel (Altersrente im Alter 65) von 55% des zuletzt versicherten Lohnes angestrebt.

Sparplan Plus

Versicherte, die den Sparplan Plus wählen, zahlen einen höheren Sparbeitrag als im Sparplan Standard, was zu einem höheren Sparguthaben und somit zu einer höheren Altersrente führt. Durch die höheren Sparbeiträge reduziert sich zudem das steuerbare Einkommen. Anders als bei einer Einmaleinlage unterliegen die höheren Beitragszahlungen keinen Einschränkungen bei einem späteren Kapitalbezug.

Sparplan Minus

In diesem Sparplan wird den Versicherten ein tieferer Sparbeitrag als im Sparplan Standard vom Lohn abgezogen. Somit steht den Versicherten mehr Nettolohn zur Verfügung. Andererseits führen die tieferen Sparbeiträge zu einem tieferen Sparguthaben und somit zu einer tieferen Altersrente gegenüber dem Sparplan Standard. Diese Lücke kann allerdings später bei Bedarf und vorhandenen eigenen Mitteln mittels Einmaleinlagen wieder geschlossen werden.

Sie möchten wissen, wie sich die Wahl des Sparplans auf Ihre Altersvorsorge auswirkt?
Wir haben alles Wichtige sowie verschiedene Berechnungsbeispiele für Sie zusammengetragen.
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Einkauf in die Pensionskasse

Mit einem freiwilligen Einkauf in Ihre Pensionskasse – auch Einlage genannt – stärken Sie Ihre Vorsorgesituation: Ihr Sparguthaben in der Pensionskasse wächst und Ihre Altersleistungen (Rente oder Kapital) verbessern sich. Zudem sind Einkäufe in die Pensionskasse steuerlich begünstigt.

Falls Sie Vorbezüge für Wohneigentum (WEF) in Anspruch genommen haben, ist ein Einkauf erst nach deren Rückzahlung möglich. Sie haben geplant, Ihr Pensionskassenguthaben ganz oder teilweise als Kapital zu beziehen? Dann können Sie bis maximal drei Jahre vor Ihrer Pensionierung einkaufen.

Um einen Einkauf zu tätigen, benötigen wir verschiedene Angaben von Ihnen. Um den Ablauf für Sie möglichst einfach und effizient zu halten, melden Sie sich am besten bei unserer Kundenberatung. Wir danken Ihnen, wenn Sie Ihre Einzahlung bis spätestens Ende November des gewünschten Jahres auslösen. Sie unterstützen uns damit bei der fristgerechten Verarbeitung bis Ende Jahr.

Sie möchten sich vertieft über den Einkauf in die Pensionskasse informieren?
Wir haben alles Wichtige sowie verschiedene Berechnungsbeispiele für Sie zusammengetragen.
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Verzinsung der Sparguthaben

Der Stiftungsrat der sgpk legt auf Beginn des Kalenderjahres den Sparguthaben-Zinssatz für die austretenden versicherten Personen und am Ende des Kalenderjahres den Sparguthaben-Zinssatz für die nicht ausgetretenen versicherten Personen fest (Ziff. 23. Abs. Vorsorgereglement).

Der Stiftungsrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 13. Dezember 2023 folgende Beschlüsse gefasst:

  • Verzinsung der Sparguthaben für das Jahr 2023: 2 Prozent
  • provisorischer Zinssatz für unterjährige Ein-/Austritte im Jahr 2024: 1.25 Prozent (BVG-Mindestzinssatz); Ende 2024 wird, abhängig von der Deckungsgradentwicklung, über die definitive Verzinsung entschieden

Der provisorische Deckungsgrad liegt per 30. November 2023 bei 103.93 Prozent.

Finanzierung von Wohneigentum

Für die Finanzierung von selbstgenutzem Wohneigentum mit Ihrem Pensionskassenguthaben haben Sie zwei Möglichkeiten: Sie können Ihr Vorsorgeguthaben vorbeziehen oder verpfänden lassen.

Vorbezug
Der Mindestbezug beträgt 20‘000 Franken. Ihr Guthaben lässt sich für den Erwerb von Wohneigentum oder die Ablösung von Hypotheken einsetzen. Sie können damit wertvermehrende oder werterhaltende Investitionen tätigen oder Anteile einer Wohnbaugenossenschaft kaufen.

Verpfändung
Sie verpfänden Ihr aktuelles Vorsorgeguthaben oder einen bestimmten Betrag Ihres aktuellen Vorsorgeguthabens an Ihre finanzierende Bank. Dazu setzen Sie mit der Bank einen Pfandvertrag auf. Die Verpfändung wird dann bei der sgpk registriert.

Gebühren
Für ihre Dienstleistung beim WEF-Vorbezug oder bei der WEF-Verpfändung erhebt die Versichertenverwaltung eine Gebühr von 300 Franken für den WEF-Vorbezug und 200 Franken für die WEF-Verpfändung (siehe Gebührenreglement).

steuerrechtlicher Hinweis

Wird ein Vorbezug innerhalb drei Jahren nach einer freiwilligen Einlage getätigt, kann das steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen (z.B. Aberkennung des Einkommensabzuges für das Einkaufsjahr).

Sie möchten sich vertieft über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge informieren?
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Zusatzversicherung

In der Zusatzversicherung werden die Lohnbestandteile versichert, die das Zwölffache der maximalen einfachen Altersrente (Stand 2023: 352'800) übersteigen und nach BVG versicherbar sind.

Die sgpk erhebt Beiträge für die Altersvorsorge (Sparbeiträge) und die Kosten der Verwaltung (Verwaltungskostenbeiträge).

Bei Tod, Invalidität und Alter beschränkt sich die Leistungen auf das vorhandene Sparguthaben in der Zusatzversicherung.

Kapitalbezug

Auf den Zeitpunkt der Alterspensionierung kann das ganze Sparguthaben als Kapital bezogen werden. Spätestens einen Monat vor der Alterspensionierung ist der Kapitalbezug anzumelden.

Mit der Kapitalleistung werden die Altersrente und die mitversicherten Renten anteilmässig gekürzt. Im gleichen Ausmass erlöschen die übrigen Ansprüche auf weitere Leistungen gegenüber der Pensionskasse.

steuerrechtlicher Hinweis

Wird ein Kapitalbezug innerhalb drei Jahren nach einer freiwilligen Einlage getätigt, kann das steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen (z.B. Aberkennung des Einkommensabzuges für das Einkaufsjahr).

STOPP dem Online-Anlagebetrug

Seit geraumer Zeit häufen sich Anzeigen von Personen, die Online-Anlagebetrügern zum Opfer gefallen sind. Dabei werden Anlegerinnen und Anleger auf Werbebannern im Internet oder per E-Mail mit unrealistischen Gewinnversprechen angelockt. Die Trickbetrüger versprechen, weder Kosten noch Gebühren zu erheben und zeigen ihren potenziellen Opfern direkt am Bildschirm, welche schwindelerregenden Renditen erzielt werden können.

Seien Sie vorsichtig und prüfen Sie genau, wem Sie Ihr Vermögen anvertrauen. Gerade für Menschen, die sich Gedanken darüber machen, wie sie ihr Pensionskassen-Kapital anlegen möchten, lohnt es sich, die Broschüre der Schweizerischen Kriminalprävention(SKP) und der Polizei zu studieren. Sie zeigt Ihnen, wie Sie sich vor Anlagebetrügern schützen.

Hier geht's zur Broschüre.

Teilzeitarbeit

Denken Sie bei einer Reduktion Ihres Arbeitspensums immer auch an Ihre berufliche Vorsorge. Die in der Regel damit verbundene Reduktion des versicherten Jahreslohns wirkt sich auf Ihre Beiträge in die Pensionskasse und damit auf Ihr Sparguthaben fürs Alter aus. Auch die Risikoleistungen, auf die Sie respektive Ihre nächsten Angehörigen im Fall einer Invalidität oder eines Todesfalls Anspruch haben, fallen mit dem tieferen versicherten Jahreslohn geringer aus.

Verschiedene Massnahmen können dabei helfen, Ihre Alters- und Risikoleistungen zu verbessern.

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Unbezahlter Urlaub

Während eines unbezahlten Urlaubs werden die monatlichen Sparbeiträge in Ihre berufliche Vorsorge ausgesetzt, sowohl Ihre als auch diejenigen Ihrer Arbeitgeberin / Ihres Arbeitgebers. Das bereits angesparte Guthaben in Ihrer Pensionskasse wird durch uns beitragsfrei weitergeführt und verzinst.

Die Risikoversicherung in Ihrer beruflichen Vorsorge gegen die Folgen einer Invalidität oder im Todesfall können Sie während Ihrer Abwesenheit weiterführen, maximal für eine Dauer von 24 Monaten. Alternativ können Sie auch auf die Risikoversicherung verzichten. Bitte melden Sie dies Ihrer Arbeitgeberin / Ihrem Arbeitgeber in schriftlicher Form. Ihr Versicherungsschutz endet nach einem Monat.

Die Meldung eines unbezahlten Urlaubs an uns erfolgt durch Ihre Arbeitgeberin / Ihren Arbeitgeber.

Sie wünschen weitere Informationen zum Thema unbezahlter Urlaub und berufliche Vorsorge?
Wir haben die häufigen Fragen für Sie zusammengetragen.
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